Was bringt die neue Düngeverordnung?

Last Updated on 25. Dezember 2017

Im SIEZ herrscht durch die Arbeiten des Vereines unter der Regie von Dr. Svend Duggen und Marten Seifert Klarheit darüber, daß die unzureichende Wassergüte der Schlei von etlichen Faktoren abhängt. Untersucht wurden die Auswirkungen und die Ausdehnung des Faulschlamms auf dem Schleigrund sowie die Wirkungen der Phosphatrücklösung. Gemessen und berechnet wurden Nährstofffrachten der Füsinger Au in die Schlei. Ich selber habe 2013 ein Jahr lang die Norbyer Au beprobt  (mit gleichzeitiger Aufzeichnung der ldw. Aktivitäten) und konnte klar einen zeitlichen Zusammenhang von der Ausbringung von Düngern und dem Nährstoffgehalt im Auwasser erkennen. Aber auch das bloße Auge sieht zuweilen den braunen Schaum auf der Au.

Gülle wird auf ein Feld ausgebracht
Gülle wird auf ein Feld ausgebracht (Foto: © photoprojektrm / Fotolia)


Es gibt einige Strategien, die Einträge von Nährstoffen in die Gewässer zu verringern.  Uferrandstreifen, schnelle Einarbeitung der Gülle, Zwischenfruchtanbau, Feuchtgebietsstrategien,  bessere Beratung, etc. Aber die Hauptstellschraube bleibt die Düngeverordnung, die gerade novelliert wurde und seit ein paar Monaten in Kraft ist. Die wesentlichen Inhalte und Änderungen der neuen Düngeverordnung wurden von Werner Doose, Mitarbeiter des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein auf der erweiterten Flußgebietsbeirätesitzung am 20.09.2017 in Büdelsdorf vorgestellt.

Die Düngeverordnung regelt verbindlich die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen, um die stofflichen Risiken bei der Ausbringung von Düngemitteln zu begrenzen und zu verringern. Damit ist sie das entscheidende Instrument bei der Umsetzung der WRRL. Zugunsten des Gewässerschutzes regelt sie u. a. die Lagerkapazitäten von Wirtschaftsdüngern, die Ausbringungstechnik, die Gewässerabstände, die Ermittlung und Einhaltung des Düngebedarfs und die Nährstoffbilanzierung für N und P im Rahmen der sogenannten „Feld-Stall-Bilanz“.

Die Düngebedarfsermittlung für N & P ist genau und schriftlich zu dokumentieren. Die ermittelten Düngebedarfe dürfen je nach Ertragsniveau, Kulturart und Standort nicht überschritten werden. Dabei gelten 170 kg N je ha als gesamte jährliche Obergrenze für die im Betriebsdurchschnitt anfallenden bzw. auszubringenden organischen Düngemittel tierischer und pflanzlicher Herkunft (Gülle, Gärreste). Diese dürfen zudem ab dem 1. Oktober nicht mehr ausgebracht werden (Sperrfrist bis 31. Januar). Eine Herbstdüngung nach der Ernte ist für die Folgekultur bis zum 1. Oktober erlaubt mit max. 60 kg Gesamt-N oder 30 kg Ammonium-N und dies auch nur zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte und Feldfutter.

Für die P-Versorgung ist ebenfalls der Düngebedarf zu ermitteln und schriftlich festzuhalten. Dabei ist die jeweilige Versorgungsstufe der Böden (Standort) zu berücksichtigen, die von A (sehr niedrig = erhöhte Düngung) bis E (sehr hoch = keine Düngung) klassifiziert sein kann. Darauf ist dann der jeweilige Düngebedarf genau auszurichten.

Für einen ldw. Betrieb bedeutet die Erstellung der Nährstoffbilanz einen immensen Aufwand. Die Bilanz erstellen zu müssen, zeigt den Landwirten die Wichtigkeit der Nährstoffüberschuss- und damit verbundenen Umweltproblematik deutlich auf. Klar ist eigentlich, daß die Gesellschaft die diffusen Nährstoffeinträge in die Gewässer in etwa zu halbieren hat. Dänemark ist wieder einmal Vorreiter in Europa und plant und finanziert den Einstieg in die biologische Landwirtschaft bis 2050, die allein diesen Job erfüllen kann. Auch in der Klimapolitik macht Dänemark ernst und genehmigt keine Heizungsanlagen auf der Grundlage fossiler Energie mehr.

Auf meine Nachfrage teilte Herr Doose mit, dass nach den Vorgaben der Düngeverordnung weder die N-Versorgung des Bodens noch die Nährstoffgehalte der organischen Wirtschaftsdünger vom Landwirt selbst beprobt werden müssen. Die Landwirte können hier auch auf die Empfehlungen und Vergleichswerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle (hier Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein) zurückgreifen und diese für die Düngeplanung und –bemessung verwenden.

Wirtschaftseigener organischer Dünger enthält: dünne Rindergülle  (2,8) kg N  bis  ( 4,1) kg bei dicker Rindergülle.

Schweinegülle dünn enthält 1,5 kg N und dick enthält sie 4,5 kg N. Biogasubstrat enthält zwischen (4,0) und (4,8) kg N je m³. Hier ergeben sich also Differenzen bis zu 300% je nach Wirtschaftsdüngerart. Für eine gezielte Düngeplanung ist daher die genaue Kenntnis über die tatsächlichen Nährstoffgehalte durch eigene Wirtschaftsdüngeruntersuchungen unbedingt erforderlich.

Eine wirkliche Kontrolle der Nährstoffeinbringung in Boden und Gewässer ist also nach der DüV nur schwer zu erreichen. Es wird bei hohen Einträgen in die Gewässerkörper bleiben.


Fazit und Schlussfolgerungen für den Gewässerschutz . (Zitate W. Doose)

„Wo Licht ist … ist auch Schatten“:

Die Übergangsregelungen sind zu lang (z. B. bodennahe Ausbringungstechniken),

vergl. Beispiele NL, DK (dort bereits seit den 90‘er Jahren Standard)

  • „Verschärfende Regelungen“ für „rote Gebiete“ (§ 13) z. B. Geestbereiche in SH reichen nicht aus, um nachhaltige Verbesserung der Gewässersituation dort zu erreichen
  • Viele Detailregelungen (auch gerade in § 13), erfordern viel Aufwand und bringen nur sehr marginale Effekte für den Gewässerschutz
  • Die Lagerkapazität bleibt Engpass (generell nur 6 Monate wie bisher),

SH-Forderung (9 Monate) hätte zur Entspannung bei Frühjahrsdüngung beigetragen

  • Für die Einarbeitung flüssiger WiDü bleibt es bei der 4 Stunden-Regel (Verkürzung auf 1 Stunde nur in „roten Gebieten“)
  • Die P-Versorgung der Böden sei zu wenig berücksichtigt. Hier wären Einsparungen ohne

Ertrags- und Qualitätsverluste möglich, um Eutrophierung der OW/ Seen in S.-H- zu begrenzen.

So folgert er: „Nach der Novelle ist vor der Novelle!“ Die DüV sei ein Fortschritt zum geltenden Recht, allerdings mit „viel Luft“ nach oben. Sie sei noch nicht der große Wurf. Die neue DüV würde Verbesserungen bringen, aber nicht alle wissenschaftlichen Erkenntnisse der Gutachten umsetzen!

Die weitere Steigerung der N-Effizienz in der Düngung sei notwendig z.B. durch verbesserte Ausbringungstechnik, aber auch hier seien Grenzen durch die Akzeptanz der großen Maschinen (Belastung der Straßen & Wege) in der Bevölkerung gesetzt. Die Probleme der WiDü-Überschüsse in den intensiven Tierhaltungs- und Biogasregionen seien nicht gelöst. (Zu hoher Gülle- und Gärrestanfall). Eine bessere regionale Verteilung der WiDü sei dringend notwendig! (Aber: Erhöhung des Verkehrsaufkommen)

Die Umsetzung der neuen DüV-Regelungen in die landw. Praxis liege nun an, meint Herr Doose.

Die flächengenaue Festlegung und Ausweisung „roter Gebiete/ Kulissen“ für N und P und die Festlegung  und  tatsächliche  Umsetzung der „besonderen Maßnahmen“ nach § 13 DüV in den roten Kulissen  werde für 2018 angestrebt und sei schon als ein „Kraftakt“ zu bezeichnen.

Weiterhin stehe im Rahmen der Verabschiedung des diesjährigen Düngepaketes noch die Einführung und Umsetzung der geplanten Stoffstrombilanz-Verordnung durch die Bundesregierung  an. Immerhin seien in der DüV die Gewässerabstände von 3 auf 4 Meter erhöht worden. In den §13 Gebieten der N Kulisse also den sandigen Geestrücken S.-H. können 5 Meter Gewässerabstand verordnet werden. Desweiteren können dort die Sperrfristen im Herbst um 14 Tage verlängert, eine Untersuchungspflicht für die organischen Wirtschaftsdünger eingeführt oder auch die Lagerkapazität von Gülle von 6 auf 7 Monate erhöht werden.

Als Vorsitzender des SIEZ meine ich: mit der neuen DüV können die WRRL an der Schlei nicht umgesetzt werden. Wir feilen in der WRRL Arbeitsgruppe des Landschaftsverbandes intensiv an kleinen Details, um jeden Meter Gewässerrandstreifen und gleichzeitig bleibt es bei hohen Einträgen in die Wasserkörper. Die bisherige Düngepraxis hat zu starken Verschmutzungen der Meere, Gewässer und Bodenwasserkörper beigetragen. Konflikte um die Massentierhaltung spiegeln die Zielkonflikte der Gesellschaft zwischen Umweltschutz und Fleischkonsum wieder. Sanft spürbar weichen die Ministerialbehörden die Ziele der WRRL  auf. Wer dem Eingangsreferat aufmerksam zuhörte, vernahm die Fragestellung, ob die WRRL Ziele nicht zu ambitioniert wären.

Den WRRL wohnt eine immense Visionskraft inne. Noch treibt sie uns in den Verbänden enorm an. Die „Schrumpfung“ der Ziele ist garantiert der falsche Weg. Im kleinen Dänemark  werden Nägel mit Köpfen gemacht.  So weit sind wir in Deutschland und S.-H. noch lange nicht. Es wird aber Zeit. Die Vorstellung der neuen DüV durch Herrn Doose ermöglichte uns allen, einen sehr guten Einstieg in die Problematik des Themas zu erhalten. Dafür vielen Dank vom SIEZ.

Im Oktober 2017 Karl Walther

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